dejure.org Übersicht SGB XI Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 17 SGB XI § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungs- instrument § … Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 2 den Zielen von § 40 dienen, wird in den Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 konkretisiert. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. 1 Satz 3 Nr. Die Maßstäbe und Grundsätze für die Pflegeberatung werden durch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegebera-tung nach § 7a SGB XI … Jede Feststellung hat zudem eine Aussage darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbesondere in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches besteht. ... sind geeignet zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45b Abs. Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. BSG, 22.04.2015 - B 3 P 3/15 B. Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. § 18 SGB XI – Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Die Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. September 2020 keine Anwendung. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. Die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 31. Dabei ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches über die Verordnung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und, liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder, wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder. Für die Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. (2) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Dabei ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches über die Verordnung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. I S. 1014) § 18 ... Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 6 SGB XI im Rahmen einer Pflegeberatung auch über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. Für andere unabhängige Gutachter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 276 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). 6 SGB XI) nach § 37 Abs. 4 und 6 Satz 3, § 53 Abs. November 2016 bis 31. November 2016 bis zum 31. Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist. Dezember 2017 keine Anwendung. (6a) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben gegenüber der Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Dezember 2018 geltende zehnte Fassung der Empfehlungen des GKV- Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. I S. 1014) § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern (1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. Leistungsberechtigter Personenkreis (§ 14 - § 19) § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit § 16 Verordnungsermächtigung § 17 Richtlinien der Pflegekassen § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. (4) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter sollen, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis einschließlich 30. (6) Der Medizinische Dienst oder ein von der Pflegekasse beauftragter Gutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Übersendung des vollständigen Gutachtens unverzüglich mitzuteilen. 7 Satz 5 SGB XI verordnet die Bayerische Staatsregierung: § 1 Abs. 4 SGB XI … Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten. Abs. § 276 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 SGB XI stehen jährlich bis zu 5 Mio. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. 70.500 Rehabilitationsempfehlun- gen mündeten rd. (5a) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. 2 Satz 1, 2 und 3, § 45c Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2020 keine Anwendung. Erstes Kapitel. Leistungsberechtigter Personenkreis (§ 14 - § 19) § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit § 16 Verordnungsermächtigung § 17 Richtlinien der Pflegekassen § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung ... Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Juli 2019 evaluiert. Bis zum 31. (2b) Abweichend von Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. 1 Satz 1 Nr. 26.100 in einen Antrag nach § 31 Abs. ... 2 § 276 Abs. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. (7) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II. 3 Satz 1, des § 45c Abs. – des § 45a Abs. (1a) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – Zweites Kapitel. Urteile zu § 36 Abs 1 Satz 3 SGB XI – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 36 Abs 1 Satz 3 SGB XI SG-LANDSHUT – Urteil, S 11 SO 22/13 vom 27.08.2015 110. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und, liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder, wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder. Bis zum 31. (vgl. Mai 1994, BGBl. (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. 2 werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Juli 2017 (BGBl. Dezember 2016 nur bei Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 2b dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. Hierbei ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Kriterien abzustellen: außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen; Haushaltsführung: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten. 4 Satz 1 SGB XI, §§ 19, 20, 117, 119 SGB IX neu 8 § 122 SGB IX neu. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. § 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. 2 Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. Es handelt sich hierbei um die elfte Fassung der erstmals am 18. ... § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 Die Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. 1 Satz 3 SGB V zu beachten. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetz-buch (SGB XI) vom 26. 10 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Abs. §§ 31 Abs. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. I S. 1046), in Kraft ab 1.7.2001, eingefügt. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. 1 Satz 3 enthält die Änderung zur Anpassung an den Sprachgebrauch des SGB IX. I S. 1014) eingeführt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten. § 110 SGB XI Regelungen für die private Pflegeversicherung ... das die in § 25 Abs. 3 und Abs. Mit diesen Informationen sollen eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul.